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   BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89   

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BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89 (https://dejure.org/1990,5230)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.1990 - 9 C 103.89 (https://dejure.org/1990,5230)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 1990 - 9 C 103.89 (https://dejure.org/1990,5230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylanspruch wegen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit des Asylbewerbers zum christlichen Glauben - Erfordernis eines inneren Zusammenhangs zwischen der vom Asylbewerber geltend gemachten Gruppenvorverfolgung und einer zu befürchtenden künftigen Verfolgung - Aktuelle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es aus den festgestellten Übergriffen der Kurden eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin hergeleitet hat, die nach der Rechtsprechung des Senats hierzu erforderliche Verfolgungsdichte verkannt (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 27 S. 74, insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt, vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 105 und - jüngst - vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt): Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).

    Der Betroffene ist dagegen unverfolgt ausgereist, wenn sich unter Anlegung des schon für die Rückschau gebotenen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt, daß er in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war und mit dem Ausweichen dorthin auch nicht aus anderen als asylerheblichen Gründen in eine ausweglose Lage zu geraten drohte (BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es aus den festgestellten Übergriffen der Kurden eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin hergeleitet hat, die nach der Rechtsprechung des Senats hierzu erforderliche Verfolgungsdichte verkannt (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 27 S. 74, insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt, vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 105 und - jüngst - vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt): Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).

    Hierfür ist - wie der Senat ferner entschieden hat - die Gefahr einer so großen Vielzahl von Angriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Der Betroffene ist dagegen unverfolgt ausgereist, wenn sich unter Anlegung des schon für die Rückschau gebotenen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt, daß er in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war und mit dem Ausweichen dorthin auch nicht aus anderen als asylerheblichen Gründen in eine ausweglose Lage zu geraten drohte (BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Damit behauptet die Revision aber nicht, daß das Berufungsgericht bei seiner Prognose einen unrichtigen rechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt hat, sondern greift lediglich die Würdigung und Gewichtung der Beweismittel durch das Tatsachengericht an, ohne jedoch einen revisionsrechtlich allein beachtlichen Verstoß gegen das Verbot der Selektion von Beweismitteln (Senatsurteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - Dok. Ber. A 1990, 215, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) oder gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] ) darzutun.
  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist nicht automatisch mittelbar staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 - DVBl. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254).
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es aus den festgestellten Übergriffen der Kurden eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin hergeleitet hat, die nach der Rechtsprechung des Senats hierzu erforderliche Verfolgungsdichte verkannt (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 27 S. 74, insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt, vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 105 und - jüngst - vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt): Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Damit behauptet die Revision aber nicht, daß das Berufungsgericht bei seiner Prognose einen unrichtigen rechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt hat, sondern greift lediglich die Würdigung und Gewichtung der Beweismittel durch das Tatsachengericht an, ohne jedoch einen revisionsrechtlich allein beachtlichen Verstoß gegen das Verbot der Selektion von Beweismitteln (Senatsurteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - Dok. Ber. A 1990, 215, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) oder gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] ) darzutun.
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Freilich bliebe - die Vorverfolgung des Klägers unterstellt - zu prüfen, ob die Anwendung des erleichterten Prognosemaßstabs nicht deshalb entfiele, weil die Vorverfolgung möglicherweise für die Flucht des Klägers nicht mehr ursächlich, also nicht "ausreisebestimmend" war (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es aus den festgestellten Übergriffen der Kurden eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin hergeleitet hat, die nach der Rechtsprechung des Senats hierzu erforderliche Verfolgungsdichte verkannt (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 27 S. 74, insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt, vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 105 und - jüngst - vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt): Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).
  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 103.89
    Aus diesem Grund hat der Senat bereits früher entschieden, daß dann, wenn eine in der Vergangenheit erlittene politische Verfolgung lediglich der aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung galt, zwar die Gefahr, daß die beendete Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wieder auflebt, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden muß, daß dieser für die Wiederholungsgefahr maßgebende Maßstab aber nicht auf solche Verfolgungshandlungen anzuwenden ist, die auf gänzlich anderen Verfolgungsmotiven beruhen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250).
  • BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 78.89

    Innerer Zusammenhang zwischen erlittener und drohender künftiger Verfolgungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1993 - A 12 S 840/92

    Zur Frage der Gefahr einer gruppengerichteten Verfolgung arabisch-orthodoxer

    Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder Teile desselben erfassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteile vom 15.5.1990 und vom 24.7.1990, a.a.O.), aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit einer solchen Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.).

    An dieser Einschätzung (vgl. dazu Senatsurteil vom 27.4.1989 - A 12 S 455/88 - m.w.N.) hält der Senat gerade auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine gruppengerichtete Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.5.1990 und Urteil vom 24.7.1990, a.a.O.) fest (vgl. Senatsurteil vom 25.2.1991 - A 12 S 1644/90 - und vom 18.3.1991 - A 12 S 1786/90 -).

    Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses sind nicht automatisch mittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990 und Urteil vom 24.7.1990, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich aufgrund Feststellungen anderer Obergerichte, die denen des Senats im wesentlichen entsprechen, für die Zeit vor September 1980 sowohl eine unmittelbar als auch eine mittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 103.89 - und - 9 C 78.89 - u.a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.5.1990).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1991 - A 12 S 1644/90

    Asylverfahren: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger

    An dieser Einschätzung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 27.4.1989 -- A 12 S 455/88 -- m.w.N.) hält der Senat gerade auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine Gruppenverfolgung (vgl. Urteil vom 15.5.1990 und Urteil vom 24.7.1990, a.a.O.) fest.

    Auch hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgrund der Feststellungen anderer Obergerichte für die Zeit vor September 1980 sowohl eine unmittelbar als auch eine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 -- 9 C 103.89 -- und -- 9 C 78.89 -- u.a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.5.1990).

    Wie ausgeführt hat der Senat aufgrund der zahlreichen bis in die jüngste Vergangenheit reichenden Erkenntnismittel (vgl. zuletzt Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 25.10.1990 und vom 16.1.1991 und auch den vom Kläger genannten Bericht von W/G/R) im Anschluß an seine (vgl. Urteil des Senats vom 27.4.1989, a.a.O.) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.5.1990 und 24.7.1990, a.a.O.) festgestellt, daß von einer unmittelbar staatlichen oder mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei auch derzeit nicht ausgegangen werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.1992 - A 12 S 1416/90

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich aufgrund Feststellungen anderer Obergerichte, die denen des Senats im wesentlichen entsprechen, für die Zeit vor September 1980 sowohl eine unmittelbar als auch eine mittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 103.89 - und - 9 C 78.89 - u.a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.5.1990).

    Es ist bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel zwar einzuräumen, daß es nicht völlig auszuschließen ist, daß ein aus dem Tur Abdin zuwandernder bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ in Istanbul am Rande des Existenzminimums leben muß (Auswärtiges Amt vom 12.3.1990 an VG Oldenburg); eine auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu fordernde beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht hierfür nach Einschätzung des Senats jedoch weiterhin nicht (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.2.1990 und 30.3.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.4.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 78.89 - und - 9 C 103.89 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1992 - A 12 S 2149/90

    Zum Verhältnis zwischen dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative und

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich aufgrund Feststellungen anderer Obergerichte, die denen des Senats im wesentlichen entsprechen, für die Zeit vor September 1980 sowohl eine unmittelbar als auch eine mittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 103.89 - und - 9 C 78.89 - u.a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.5.1990).

    Es ist bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel zwar einzuräumen, daß es nicht völlig auszuschließen ist, daß ein aus dem Tur Abdin zuwandernder bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender chaldäischer Christ in Istanbul am Rande des Existenzminimums leben muß (Auswärtiges Amt vom 12.3.1990 an VG Oldenburg); eine auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu fordernde beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht hierfür nach Einschätzung des Senats jedoch weiterhin nicht (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.2.1990 und 30.3.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.4.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 78.89 - und - 9 C 103.89 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1991 - A 12 S 1786/90

    Zur Frage der Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin

    Auch hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgrund der Feststellungen anderer Obergerichte für die Zeit vor September 1980 sowohl eine unmittelbar als auch eine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 -- 9 C 103.89 -- und -- 9 C 78.89 -- u.a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.5.1990).

    Es ist bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel zwar einzuräumen, daß es nicht völlig auszuschließen ist, daß ein aus dem Tur Abdin zuwandernder bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ in Istanbul am Rande des Existenzminimums leben muß (Auswärtiges Amt, vom 12.3.1990 an VG Oldenburg); eine auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu fordernde beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht hierfür nach Einschätzung des Senats jedoch weiterhin nicht (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.2.1990 und 30.3.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.4.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 -- 9 C 78.89 -- und -- 9 C 103.89 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1991 - A 12 S 1559/90

    Zur Einschätzung der Situation für syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei

    Auch hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgrund der Feststellungen anderer Obergerichte für die Zeit vor September 1980 sowohl eine unmittelbar als auch eine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 103.89 - und - 9 C 78.89 - u.a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.5.1990).

    Es ist bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel zwar einzuräumen, daß es nicht völlig auszuschließen ist, daß ein aus dem Tur Abdin zuwandernder bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ in Istanbul am Rande des Existenzminimums leben muß (Auswärtiges Amt, vom 12.3.1990 an VG Oldenburg); eine auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu fordernde beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht hierfür nach Einschätzung des Senats jedoch weiterhin nicht (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.2.1990 und 30.3.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.4.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 78.89 - und - 9 C 103.89 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1991 - A 12 S 1789/90

    Zur Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei

    Auch hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgrund der Feststellungen anderer Obergerichte für die Zeit vor September 1980 sowohl eine unmittelbar als auch eine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 103.89 - und - 9 C 78.89 - u.a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.5.1990).

    Es ist bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel zwar einzuräumen, daß es nicht völlig auszuschließen ist, daß ein aus dem Tur Abdin zuwandernder bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ in Istanbul am Rande des Existenzminimums leben muß (Auswärtiges Amt, vom 12.3.1990 an VG Oldenburg); eine auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu fordernde beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht hierfür nach Einschätzung des Senats jedoch weiterhin nicht (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.2.1990 und 30.3.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.4.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24.7.1990 - 9 C 78.89 - und - 9 C 103.89 -).

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